"Wenn der Souverän spricht, so spricht er auch verbindlich."
Eh. Bundesrichter W. Nešković: Mitgliederentscheid über Parteivorsitz ist "nicht zulässig" (Hintergrund)
UJN 28.12.2011
Es war der LINKEN-Vorsitzende Klaus Ernst, der vor einigen Monaten den Gedanken ins Spiel brachte, die neue Führung der LINKEN könne man doch über einen Mitgliederentscheid küren. Die Idee wurde nicht weiter rezipiert, bis Dietmar Bartsch (Vizefraktionschef im Bundestag) vor einigen Wochen seine Kandidatur ankündigte und forderte, die neue Parteiführung solle auf diese Weise bestimmt werden.
Offensichtlich haben sich beide, was eigentlich geboten gewesen wäre, zuvor nicht weiter mit den einschlägigen partei- und satzungsrechtlichen Bedingungen eines Mitgliederentscheids beschäftigt. Der ehemalige Bundesrichter Wolfgang Nešković (parteiloser Abgeordneter in der LINKEN Bundestagsfraktion) hingegen gelangt zu dem Resultat, dass "eine unmittelbare Wahl der nächsten Parteivorsitzenden im Wege einer Urwahl gegen das Parteiengesetz"[1] verstieße und zudem sei diese nach der Bundessatzung der Partei DIE LINKE unzulässig. "Diese Sichtweise vertritt auch Ex-Parteichef Oskar Lafontaine"[2], so der Focus. Lafontaine wird von Focus weiter mit den Worten zitiert: "Das Parteiengesetz schreibt zwingend vor, dass Parteivorsitzende von Parteitagen gewählt werden."
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Die Linke: Anhaltender Streit über Neuwahl der Führungsspitze - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/politik/weitere-meldungen/die-linke-anhaltender-streit-ueber-neuwahl-der-fuehrungsspitze_aid_697882.html
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Die Linke: Anhaltender Streit über Neuwahl der Führungsspitze - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/politik/weitere-meldungen/die-linke-anhaltender-streit-ueber-neuwahl-der-fuehrungsspitze_aid_697882.html
Verstoß gegen das Parteiengesetz
Der Widerspruch zum Parteiengesetz ist offensichtlich, wenn man sich dessen § 9, Abs. 4 vergegenwärtigt: "Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist."[3]
Manche Befürworter des Mitgliederentscheids glauben, dass eine direkte und verbindliche Urwahl allein deshalb möglich sei, weil auch die SPD im Jahre 1993 ihren Vorsitzenden auf diese Weise gekürt und durch den Parteitag gewählt hat oder weil ab und an Mitgliederbefragungen zu Spitzenkandidaturen zu öffentlichen Wahlämtern ("Ministerpräsidentenkandidaten") durchgeführt werden. Insofern sollen diese Beispiele, die zudem überwiegend nicht Parteiämter, sondern Spitzenkandidaturen zu Wahlen betrafen, zu Präzedenzfällen stilisiert werden, aus denen eine allgemeine Zulässigkeit der Urwahl von Parteivorsitzenden abgeleitet wird. Dabei gilt für den Fall des SPD-Vorsitzenden: Nullo actore, nullus iudex - will heißen, wo kein Kläger, da [ist] auch kein Richter. Offensichtlich wurde die damalige Praxis nicht weiter (partei)rechtlich geprüft, denn niemand hatte dagegen Widerspruch erhoben - zumal die eigentliche Wahl von einem Parteitag durchgeführt wurde. Eine direkte Wahl des Parteivorsitzenden hingegen ist also bereits durch das Parteiengesetz ausgeschlossen.
Doch auch eine "konsultative Befragung" der Mitgliedschaft, also ein vermeintlich nicht verpflichtendes Votum der Basis vor der eigentlichen Wahl auf dem Parteitag (worauf sich die Befürworter inzwischen kaprizieren), ist nach Nešković "mit Sinn und Zweck des Parteitagsvorbehaltes nicht vereinbar."[4] Damit würde der sich aus § 9 (PartG) ableitende Parteitagsvorbehalt ausgehebelt, denn "wenn die Basis der Parteimitglieder sich entscheidet, hat dies eine faktische Bindewirkung."[5] Die Parteienrechtler Martin Morlock und Thilo Streit stellten bereits 1996 in einem ähnlichen Zusammenhang klar: "Wenn der Souverän spricht, so spricht er auch verbindlich."[6]
Stellen wir uns einmal vor, Kandidat A erhielte beim Votum der Basis 47% und Kandidat B 53% der Stimmen. Folgt daraus nicht zwingend, dass der Parteitag den Kandidaten B auch tatsächlich wählen müsste? Was nun, wenn er dies nicht tut, etwa weil auf Parteitagen das Repräsentationsprinzip wie in verschiedenen parlamentsartigen Versammlungen (etwa Bundesrat oder US-Senat) aus vielerlei Gründen (Grundmandate, Ost-West-Proporz, Mandate der Strömungen und Zusammenschlüsse) eben nicht in Reinform angewandt wird? Auf den Parteitagen sind die Ost-Landesverbände (inklusive Berlin) nach dem Delegiertenschlüssel[7] ab dem nächsten Jahr mit 280 von 500 Mandaten vertreten. Hinzu kommen weitere 70 Mandate für Strömungen, Zusammenschlüsse sowie Jugend- und Studierendenverband, wobei hier eine geografische Zuordnung nicht möglich ist. Dies entspricht einem Anteil von 56 Prozent der 500 Parteitagsmandate. Wie sich aus dem Delegiertenschlüssel errechnet, haben jedoch 62,6 Prozent Mitglieder ihren Wohnsitz in den Ost-Landesverbänden oder in Berlin. Allein hier (ohne die 70 "Extra"-Mandate; s.o.) ergibt sich eine Lücke in der Repräsentation von 6,6 Prozentpunkten, die bei einem knappen Ergebnis genau dazu führen könnte, dass das Votum der Basis in sein Gegenteil verkehrt werden könnte. Dies wäre für den Fall denkbar, wenn ein Kandidat im Osten oder Westen unterschiedlich starken Rückhalt erfährt.
Aus demokratietheoretischer Sicht wäre es nicht vorstellbar und führte die Partei in eine Zerreißprobe, wenn der Parteitag sich nicht an das Votum der Basis hielte. Andererseits kann der Parteitag als Gremium, das nach dem Parteiengesetz zweifelsfrei der Ort ist und sein muss, an dem die Führung gewählt wird, nicht einfach nur die Beschlüsse der Mitglieder sanktionieren und beurkunden. Aus dem Versammlungsrecht leitet sich ferner ab, dass auch aus dem Parteitag selbst und seiner ihm innewohnenden Versammlungsdynamik heraus Kandidaturen möglich sein müssen. "Eine erfolgsversprechende Kandidatur eines erst auf dem Parteitag vorgeschlagenen Kandidaten, der bei der Mitgliederbefragung noch nicht zur Wahl stand, ist jedoch faktisch von Vornherein ausgeschlossen."[7]
Auch nach der Bundessatzung nicht zulässig
Der geplante Mitgliederentscheid verstößt nach Wolfgang Nešković nicht nur gegen das Parteiengesetz und einschlägige weitere Bestimmungen, auch nach der Bundessatzung der LINKEN selbst ist er in gleich mehrerlei Hinsicht nicht zulässig. In der Tat sind Parteien nach dem PartG nicht ausschließlich auf repräsentative Verfahren festgelegt ("Parteitagsvorbehalt"), sondern können "Elemente direktdemokratischer Willensbildung"[8] festsetzen. Diese Ausnahmen vom zunächst gültigen Parteitagsvorbehalt müssen jedoch klar geregelt sein, sie kommen "demnach nur dann in Betracht, wenn ein solcher in der Satzung vorgesehen und näher ausgestaltet ist."[9]
Unter § 8 (1) der Satzung der LINKEN ist geregelt, dass zu "allen politischen Fragen" ein Mitgliederentscheid[10] stattfinden kann. Dass die Frage, wer den Vorsitz der LINKEN übernimmt, eine politische Richtungsentscheidung ist, wird niemand in Abrede stellen. Es geht aber nicht um das "was" (=Frage; d.h. Sachfrage), sondern um das "wer" (=Person). Die Auswahl von Führungspersonal ist im ursprünglichen Sinne eine Personalfrage, mitnichten eine "politische Frage", so wie sie die Satzung als Voraussetzung für einen Mitgliederentscheid vorsieht. Genau über eine solche politische Frage (Grundsatzprogramm) erfolgte vor kurzem ein Mitgliederentscheid.
Wolfgang Nešković rekapituliert, dass "nach dem bestehenden politischen, völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Sprachgebrauch […] unter 'politischen Fragen' solche zu Sachthemen zu verstehen"[11] sind. Er verweist ferner darauf, dass auch eine systematische Auslegung der Satzung und der Ordnung für Mitgliederentscheide dies untermauere.
§ 2, Abs. 8 der Ordnung für Mitgliederentscheide lautet: "In Angelegenheiten, die nach Parteiengesetz zwingend der Beschlussfassung durch den Parteitag vorbehalten sind (Parteiprogramm, Bundessatzung, Finanzordnung, Schiedsordnung, Auflösung der Partei, Verschmelzung mit anderen Parteien), kann ein Mitgliederentscheid zur Bestätigung des Parteitagsbeschlusses nur auf Beschluss des Parteitages stattfinden. In diesem Fall wird statt über einen Antragstext über den vollständigen Beschlusstext des Parteitages abgestimmt. Der entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt oder aufgehoben. Anträge auf Mitgliederentscheide mit empfehlendem Charakter zu den dem Parteitag vorbehaltenen Angelegenheiten bleiben unbenommen."[12]
Dazu führt Nešković aus: "In dieser Vorschrift werden in den Klammern sämtliche durch § 9 Abs.3 Parteiengesetz dem Parteitag ausschließlich zugewiesenen Sachkompetenzen aufgezählt. Die in § 9 Abs.4 Parteiengesetz genannten Personalentscheidungskompetenzen finden dagegen in § 2 Abs.8 der ‚Ordnung für Mitgliederentscheide‘ keine Erwähnung."[13] Dies jedoch ist "nur erklärlich, wenn die 'Ordnung für Mitgliederentscheide' ausschließlich für politische Sachfragen und nicht für Personalfragen gelten soll,"[14] fasst Nešković die innere Logik des Mitgliederentscheids nach der Bundessatzung zusammen.

Des Weiteren enthält auch die Ordnung für Mitgliederentscheide keine Regelung, wie mit Kandidaturen von Personen umgegangen werden sollte. Vielmehr ist § 2 Abs. 2a und 2b geregelt, dass den Mitgliedern ein "ausformulierter Antragstext" (inklusive Begründung) vorzulegen ist, über den mit Ja/Nein/Enthaltung abgestimmt werden muss. Rechtsanwalt Hans-Henning Adler (Fraktionsvorsitzender der LINKEN in Niedersachsen): "Die Befürworter eines Mitgliederentscheides zugunsten des Kandidaten Dietmar Bartsch müssten dann formulieren: 'Bist Du dafür, dem Parteitag zu empfehlen Dietmar Bartsch als Parteivorsitzenden zu wählen?' Diese Frage ließe sich zwar mit Ja oder Nein beantworten, es bleibt aber die Frage, wie mit weiteren Kandidaten zu verfahren wäre. Müssten für diese Kandidaten dann weitere Ja-Nein-Entscheidungsfragen formuliert werden? Wie viele Personalfragen hätte dann der Abstimmungszettel?"[15]
Es bleiben weitere offene Fragen, die auch nicht durch die Satzung geklärt sind: Nach § 10, Abs. 1 ist für eine Wahl eine absolute Mehrheit notwendig. Dies würde dann – sofern das Verfahren insgesamt zulässig wäre, was an dieser Stelle negiert werden muss - auch für eine "konsultative Befragung" der Mitglieder gelten. Treten bei dieser "Befragung" etwa drei (oder gar mehr) KandidatInnen für zwei Vorsitzendenposten an, könnte jedeR Einzelne in diesem dann vorgeschriebenen Verfahren der Einzelabstimmung in Textform eine absolute Mehrheit erhalten. Man müsste sich als Parteitagsdelegierter der Frage nach einer "Güte der Mehrheit", die jeder Bewerber erhalten hat, stellen. Will heißen: Man müsste in diesem Fall entscheiden, dass etwa der Kandidat A mit 60% Ja-Stimmen und Kandidat B mit 57% als Sieger aus der Mitgliederbefragung hervorgehen und vom Parteitag gewählt werden. Kandidat C hingegen, der z.B. "nur" 54% Ja-Stimmen erhalten hat, würde nicht als von der Basis "empfohlen" gelten könnnen, obwohl er eine absolute Mehrheit der Parteibasis hinter sich hätte. Paradox genug, jedoch noch paradoxer, dies unter Umständen entscheiden zu müssen, obwohl es dazu keinerlei einschlägige Bestimmungen gibt.
Selbst wenn das Verfahren nach Parteiengesetz und Satzung zulässig wäre, so wäre es in der Praxis des Satzungsrechts derzeit unmöglich, dieses auch durchzuführen – bestenfalls nach entsprechenden satzungsrechtlichen Veränderungen der aufgeworfenen Fragen, welche wiederum zwingend einen Parteitag erfordern. Demzufolge widerspräche ein Mitgliederentscheid über Personalfragen - gleichgültig ob konsultativ oder nicht - direkt dem Parteiengesetz und zudem sowohl Wort als auch "Geist" der Satzung – nicht minder wie auch der Ordnung über Mitgliederentscheide, wie es Wolfgang Nešković nachgerade logisch zwingend ausgeführt hat. Es ist kaum vorstellbar, dass der Parteienrechtler Martin Morlok, dessen Gutachten noch aussteht, angesichts all dessen zu einem grundsätzlich befürwortenden Statement in Bezug auf den Mitgliederentscheid kommen wird.
Nachtrag: Zum Gutachten von Prof. Martin Morlok
Anmerkungen
[1] Wolfgang Nešković: Können die nächsten Parteivorsitzenden der Partei DIE LINKE durch eine Urwahl bestimmt werden? [pdf-Datei], 26.12.2011; Bei dem Text handelt es sich um eine Email von Nešković an die LINKE Bundestagsfraktion, die vom Blog Zeitschrift Potemkin ins Netz gestellt wurde.
[2] Anhaltender Streit über Neuwahl der Führungsspitze, 28.12.2011, (Focus)
[3] Parteiengesetz (PartG) - Gesetz über die politischen Parteien [pdf-Datei] [in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748)], 28.12.2011, www.bundestag.de
[4] Nešković: a.a.O., S. 1
[5] Ebd..
[6] Martin Morlok, Thilo Streit: Rechtsprobleme direkter Demokratie in den politischen Parteien. In: Zeitschrift für Rechtspolitik 1996. S. 447. Zitiert in: Nešković: a.a.O.. S. 3.
[7] Delegiertenschlüssel [pdf-Datei], 28.12.2011, www.die-linke.de
[7] Nešković: a.a.O., S. 4
[8] Ebd..
[9] Ebd.: S. 5.
[10] Die Satzung der Partei DIE LINKE; "§ 8 Mitgliedsentscheide: (1) Zu allen politischen Fragen in der Partei kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Soweit das Parteigesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages." 28.12.2011, www.die-linke.de
[11] Nešković: a.a.O., S. 5.
[12] Ordnung für Mitgliederentscheide der Partei DIE LINKE; Beschluss des Parteitags der Partei DIE LINKE vom 21./22./23. Oktober 2011 in Erfurt, 28.12.2011, www.die-linke.de
[13] Nešković: a.a.O., S. 5.
[14] Ebd..
[15] Hans-Henning Adler: Rechtlich zweifelhaft und politisch töricht ist der Mitgliederentscheid über Parteivorsitz, 28.12.2011 (Homepage von Kreszentia Flauger);
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